Mieterinnen und Mieter haben das Recht, die Belege der Betriebskostenabrechnungen beim Vermieter oder Verwalter einzusehen. Nur ausnahmsweise können sie jedoch verlangen, dass Belegkopien angefertigt und an sie übersandt werden. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hanau (2 S 43/24).
Ein Mieter wollte nach seinem Auszug die Belege der letzten Betriebskostenabrechnung einsehen. Er war jedoch nicht bereit, den Vermieter aufzusuchen, da er inzwischen 124 km von ihm entfernt wohnte. Das Gericht entschied, dass er nur dann Belegkopien verlangen könne, wenn ihm die Fahrt zum Vermieter nicht zuzumuten ist.
Dabei komme es aber nur darauf an, wie weit die seitherige Mietwohnung vom Wohnsitz des Vermieters entfernt ist. Da dies im entschiedenen Fall nur 46 km waren, sei es dem Mieter zumutbar, den Vermieter aufzusuchen. Es liege somit in der freien Entscheidung des Vermieters, ob er Belegkopien anfertigen und übersenden möchte.
Blei im Trinkwasser: Regeln, Pflichten und Urteile
Im Januar 2026 treten weitere Vorgaben der Trinkwasserverordnung in Kraft. Eigentümer von Wohnimmobilien müssen alle Bleileitungen und bleihaltigen Leitungsteile austauschen oder stilllegen – diese Verpflichtungen gegenüber Mietern und Käufern gelten jetzt schon.
Vermieter können Schadensersatz weiterhin fiktiv berechnen
Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen und Rückbauten sowie Schäden an der Mietsache können Vermieter nach wie vor anhand eines Kostenvoranschlags ("fiktiv") bemessen. Die anderweitige Rechtsprechung zum Werkvertragsrecht ist nicht auf das Mietrecht übertragbar. (BGH, Urteil v. 19.4.2023, VIII ZR 280/21) https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-fiktive-schadensberechnung-im-mietrecht-bleibt-zulaessig_258_596236.html
Förderung bei Heizungstausch: Anträge ab sofort möglich
Für den Austausch fossiler Heizungen gegen klimafreundliche Anlagen gibt es Zuschüsse zu den Investitionskosten aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Anträge können ab sofort gestellt werden. Ein Überblick: https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/klimaschutz-oelheizung-austauschen-was-wird-gefoerdert_84342_507378.html
Kosten für Rauchwarnmelder-Wartung sind umlagefähige Betriebskosten
Die Kosten für die Prüfung von Rauchwarnmeldern sind als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar. Dem stehen Regelungen in den Bauordnungen der Länder, nach denen öffentlich-rechtlich die Wartung den Mietern obliegt, nicht entgegen. (BGH, Urteil v. 5.10.2022, VIII ZR 117/21)
Miete für Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten umlagefähig
Die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern sind nicht als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umlagefähig. Grund: Die Anmietung tritt an die Stelle der nicht umlagefähigen Anschaffung. (BGH, Urteil v. 11.5.2022, VIII ZR 379/20)